statuten

Statuten Chriesizunft Chersite

 

 

1. NAMEN UND ZWECK

 

Die Chriesizunft Chersite bezweckt die Pflege und die Förderung der Bräuche, insbesondere die Organisation und Durchführung von Anlässen wie:

- Kulturelle Veranstaltungen

- Fasnachtsaktivitäten

- Erhaltung der Hochstamm-Kirschbäume.

Das närrische Treiben soll dazu dienen, die Sorgen des Alltags nicht überhand nehmen zu lassen und in amüsanter Art und Weise die Bevölkerung in Kontakt zu bringen und dadurch das Zusammenleben zu erleichtern und zu fördern.

 

 

2. ORGANISATION UND GLIEDERUNG

 

2.1. Die Organe der Zunft sind:

- Chriesiversammlung

- Chriesirat

- Chrattenrevisoren

2.2. Die Chriesizunft setzt sich zusammen aus:

- Zunftmitgliedern

- Ehrenmitgliedern.

 

 

3. CHRIESIVERSAMMLUNG

 

3.1. Mit allen Zunftmitgliedern wird alljährlich im Herbst eine ordentliche Chriesiversammlung abgehalten.

3.2. Die Chriesiversammlung ist über sämtliche Chriesihändel der Zunft entscheidungsbefugt.

3.3. Eine ausserordentliche Chriesiversammlung kann einberufen werden:

- auf Beschluss des Chriesirates

- wenn 1/3 der Zunft-, und Ehrenmitglieder dies verlangt.

3.4. Der Chriesiversammlung fallen folgende Geschäfte zu:

a) Wahlen:

- Chiesirat

- Oberchriesi

- Chrattenrevisoren

- Chriesipaar

b) Genehmigung der Protokolle der letzten Chriesiversammlung

c) Kenntnisnahme der Tätigkeitsberichte:

- des Oberchriesis

- des Chriesipaars

- des Kulturministeriums

d) Genehmigung der Chrattenrechnung

e) Genehmigung des Chrattenrevisorenberichtes

f) Genehmigung des Budgets für das kommende Zunftjahr

g) Festsetzung des Chriesibatzens

h) Beschlüsse über Ein- und Austritte

i) Ehrungen

j) Statuten-Änderungen

k) Mitgliederanträge (Einreichung 14 Tage vor der GV an das Oberchriesi)

3.5. Das Stimmrecht besitzen nur Zunft- und Ehrenmitglieder.

3.6. Versammlungsbeschlüsse sind nur rechtskräftig, wenn sie die Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen.

3.7. Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr. Eine geheime Abstimmung ist vorzunehmen, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen.

 

 

4. DER CHRIESIRAT

 

4.1. Der Chriesirat besteht aus:

- Kulturminister (von Amtes wegen)

- Oberchriesi

- Chrattewart

- Chriesischriiber

- Chriesipaar (von Amtes wegen)

- Weibelpaar (von Amtes wegen)

- Je nach Bedarf 1-2 weitere Mitglieder als Beisitzer

4.2. Die Amtsdauer eines Vorstandmitglieds beträgt 2 Jahre. Aktive Vorstandmitglieder müssen keinen Chriesibatzen (Mitgliederbeitrag) bezahlen.

4.3. Beschlüsse sind nur rechtskräftig, wenn mindestens fünf Mitglieder an der Sitzung anwesend sind. Bei allen Beschlüssen gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4.4. Der Chriesirat hat das Recht und die Pflicht nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten der Zunft zu besorgen und die Zunft zu vertreten.

4.5. Oberchriesi, Kulturminister und Chrattewart, führen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.

 

 

5. AUFGABENVERTEILUNG DER ZUNFTFUNKTIONÄRE

 

5. 1. Dem Oberchriesi obliegen folgende Tätigkeiten:

- Vorsitz Chriesiversammlung

- Einberufung des Chriesirates

- Vertretung der Zunft nach aussen, ausgenommen an Fasnachtsanlässen

5.2. Dem Kulturminister obliegen folgende Aufgaben.

- Überwachung und Abwicklung der Zunftanlässe, zusammen mit dem Chriesi-, und Weibelpaar

- Organisieren und überwachen des Brauchtums

- Empfangen der Delegationen, gemeinsam mit dem Chriesi-, und Weibelpaar

- Inthronisation des Chriesipaares

- Organisation der Chriesi-Chlag

5.3. Der Chrattewart verwaltet das Zunftvermögen. Er ist verpflichtet, mittels einer einfachen Buchhaltung, alljährlich an der Chriesiversammlung Rechenschaft über den Stand des Zunftvermögens abzulegen.

5.4. Der Chriesischriiber zeichnet verantwortlich für die Werbung. Er führt das Protokoll des Chriesirates und der Chriesiversammlung. Er publiziert mehrmals und rechtzeitig in den Lokalzeitungen und macht auf die Veranstaltungen der Zunft aufmerksam.

5.5. Die Chrattenrevisoren haben die Pflicht, die korrekte Verbuchung der Kassierbelege sowie die treuhänderische Verwaltung des dem Chrattewart anvertrauten Zunftvermögens zu überwachen. Zu diesem Zweck führen sie alljährlich einen Chrattesturz durch. Über den Befund erstatten sie an der Chriesiversammlung Bericht.

5.6. Das Chriesipaar ist zuständig für:

- die Wahl seines persönlichen Weibelpaares

- die Vornahme der Ehrungen

- den Empfang der Delegationen (gemeinsam mit Kulturminister und Weibelpaar)

- die stolze und ehrenvolle Vertretung der Zunft nach aussen

5.7. Das Weibelpaar ist zuständig für:

- das Organisieren und Einhalten der Termine des Chriesipaares

- die Organisation von karitativen Besuchen (Spital, Bürgerheim usw.)

- die Begleitung des Chriesipaares zu Anlässen und Empfängen

- die Unterstützung des Kulturministeriums bei der Organisation des Brauchtums

5.7.a) Falls ein Mitglied des Chriesirates ausfällt (Krankheit, vorzeitiger Rücktritt etc.) hat der Vorstand die Kompetenz sich selber zu organisieren, bis ein Nachfolger gewählt wird.

 

 

6. MITGLIEDSCHAFT

 

6.1. Zunftmitglieder können alle Frauen, Männer und Jugendliche werden, die sich mit unserem Zunftziel identifizieren, den Chriesibatzen bezahlen und mindestens 14 Jahre alt sind. Mitglieder mit einem Alter zwischen 14 und 18 Jahren gelten als Juniorenmitglieder. Juniorenmitglieder entrichten den Jahresbeitrag in Form eines dreimaligen Helfens an Vereinsanlässen. Mitglieder die unsere Zunft lediglich finanziell unterstützen wollen, können Passivmitglieder werden.

Der Chriesirat stellt an der Chriesiversammlung Antrag auf Aufnahme von neuen Zunftmitgliedern.

6.2. Das Chriesipaar kann aus sämtlichen Gliedern der Zunft rekrutiert werden. Mit der Wahl zum Chriesipaar nehmen die Gewählten automatisch Einsitz in den Vorstand. Der Amtsantritt erfolgt mit der Inthronisation.

6.3. Der Kulturminister kann durch die Zunft weder gewählt noch abgewählt werden. Er nimmt sein Amt auf Lebzeiten ein. Seine Absetzung kann nur auf persönlichen Willen des Ministers erfolgen und ist durch die Chriesiversammlung zu genehmigen. Eine mögliche Neuwahl wird anlässlich einer speziellen Dorfversammlung getroffen.

6.4. Die Ehrenmitgliedschaft wird Zunftmitgliedern erteilt, welche sich um die Belange der Zunft besonders verdient gemacht haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der vollzählige Chriesirat auf einstimmigen Beschluss.

6.5. Alle Funktionen innerhalb der Zunft können von Frauen und Männern gleichermassen ausgeführt werden.

 

 

7. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS

 

7.1. Austritte sind dem Chriesirat mindestens 10 Tage vor der Chriesiversammlung bekannt zu geben.

7.2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Zunft, kann auf Antrag des Chriesirates an die Chriesi-versammlung, aus nachfolgenden Gründen erfolgen:

- Nichtbefolgen der Grundsätze der vorliegenden Statuten

- Schädigung der Zunftinteressen, moralischer oder finanzieller Natur

- Mehrmaliges, unentschuldigtes Fernbleiben an Versammlungen oder Arbeitseinsätzen.

Für den Ausschluss eines Mitglieds bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

8.1. Statutenänderungen können nur an der ordentlichen und ausserordentlichen Chriesiversammlung, sofern sie auf der Traktandenliste aufgeführt sind, durchgesetzt werden. Statutenänderungen werden nur rechtskräftig, wenn sie die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.

8.2. Die Auflösung der Zunft kann nur anlässlich einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Chriesiversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei einer allfälligen Auflösung, kann das Zunftvermögen einem ortsansässigen Verein oder einer ortsansässigen Institution als Darlehen oder zur Verwaltung übergeben werden.